Tennis im Freien ab 22. Februar wieder erlaubt
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Das Land NRW schreibt in der ab 22.1.2021 gültigen Coronaschutzverordnung:
„Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit
Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der
sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben,
ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“
Das lässt uns hoffen, die Plätze ab dem 27. März öffnen zu können.